Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 24.06.2024
Diese Verordnung regelt
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.